
Ein Lehrverhältnis endet normalerweise
Möglichkeiten der Auflösung
Du oder dein Lehrberechtiger kann das Lehrverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen auflösen.
Diese Möglichkeit kann gewählt werden, wenn sowohl du als auch dein Lehrberechtiger das Lehrverhältnis auflösen wollen.
Dazu ist allerdings eine sogenannte Belehrung durch die Lehrlings- und Jugendabteilung der AK notwendig.
Dein Lehrberechtiger kann das Lehrverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig auflösen, zum Beispiel bei
- Diebstahl
- nicht erlaubtem Verlassen des Arbeitsplatzes
- unentschuldigtem Fernbleiben von der Berufsschule
- Verrat eines Dienstgeheimnisses oder
- Pflichtverletzung trotz mehrmaliger Ermahnung (dazu zählt auch Zuspätkommen)
Auch du bist berechtigt, das Lehrverhältnis aus folgenden Gründen vorzeitig aufzulösen:
- Wenn du deine Lehrlingsentschädigung nicht bekommst
- Aus gesundheitlichen Gründen
- wenn du geschlagen oder erheblich beleidigt wirst
- wenn du nicht nach den Ausbildungszielen ausgebildet wirst
- wenn du deinen Lehrberuf aufgeben möchtest usw.
Will dein Lehrberechtigter dein Lehrverhältnis zum Ende des 1. oder 2. Lehrjahres außerordentlich auflösen, ist ein Mediationsverfahren notwendig (siehe Infobox).
Wichtig:
Jede Auflösung hat schriftlich zu erfolgen - vor der Volljährigkeit ist außerdem die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (der Eltern) erforderlich.
Grundsätzlich raten wir dir: keine voreiligen Schritte, lasst euch auf jeden Fall von uns beraten.
» Weitere Informationen findest du auf der
-Webseite