Auflösung des Lehrverhältnisses
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Auflösung des Lehrverhältnisses

Setz keine voreiligen Schritte!

Ein Lehrverhältnis endet normalerweise

  • mit dem im Lehrverhältnis vereinbarten Zeitpunkt oder
  • mit der schon vorher positiv absolvierten Lehrabschlussprüfung (dein Lehrverhältnis endet dann mit dem darauf folgenden Sonntag)

Möglichkeiten der Auflösung

  • Während der Probezeit:

Du oder dein Lehrberechtiger kann das Lehrverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen auflösen.

  • Einvernehmliche Auflösung:

Diese Möglichkeit kann gewählt werden, wenn sowohl du als auch dein Lehrberechtiger das Lehrverhältnis auflösen wollen.

Dazu ist allerdings eine sogenannte Belehrung durch die Lehrlings- und Jugendabteilung der AK notwendig.

  • Entlassung:

Dein Lehrberechtiger kann das Lehrverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig auflösen, zum Beispiel bei

- Diebstahl

- nicht erlaubtem Verlassen des Arbeitsplatzes

- unentschuldigtem Fernbleiben von der Berufsschule

- Verrat eines Dienstgeheimnisses oder

- Pflichtverletzung trotz mehrmaliger Ermahnung (dazu zählt auch  Zuspätkommen)

  • Austritt:

Auch du bist berechtigt, das Lehrverhältnis aus folgenden Gründen vorzeitig aufzulösen:

- Wenn du deine Lehrlingsentschädigung nicht bekommst

- Aus gesundheitlichen Gründen

- wenn du geschlagen oder erheblich beleidigt wirst

- wenn du nicht nach den Ausbildungszielen ausgebildet wirst

- wenn du deinen Lehrberuf aufgeben möchtest usw.

  • Außerordentliche Auflösung:

Will dein Lehrberechtigter dein Lehrverhältnis zum Ende des 1. oder 2. Lehrjahres außerordentlich auflösen, ist ein Mediationsverfahren notwendig (siehe Infobox).

Wichtig:

Jede Auflösung hat schriftlich zu erfolgen - vor der Volljährigkeit ist außerdem die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (der Eltern) erforderlich.

Grundsätzlich raten wir dir: keine voreiligen Schritte, lasst euch auf jeden Fall von uns beraten.

 » Weitere Informationen findest du auf der -Webseite