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Auflösung des Lehrverhältnisses

Keine voreiligen Schritte ohne die AK!

Grundsätzlich ist zwischen der Beendigung und der vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses zu unterscheiden.

Bei einer Beendigung des Lehrvertrages kraft Gesetzes braucht es weder einer Erklärung des Lehrlings noch des Lehrberechtigten. Das Lehrverhältnis endet bei bestimmten, im Berufsausbildungsgesetz erwähnten, Ereignissen "automatisch". Bei einer Beendigung stehen dem Lehrling die Lehrlingsentschädigung, die aliquoten Teile der im Kollektivvertrag vorgesehenen Sonderzahlungen sowie finanzielle Abgeltung des Urlaubs zu.

Außerordentliche Auflösung:

Der Lehrling kann zum Ende des 1. Lehrjahres und bei Lehrberufen mit mindestens 3-jähriger Dauer auch bis zum Ende des 2. Lehrjahres das Lehrverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat außerordentlich auflösen. Eine Begründung für diese außerordentliche Auflösung ist nicht nötig. Die Auflösung hat schriftlich zu erfolgen. Bei minderjährigen Lehrlingen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Die vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten ist an ein Meditationsverfahren geknüpft. Entsprechende Schritte sind unbedingt einzuhalten, sonst ist die Auflösung nicht rechtswirksam.

Wichtig:

Es ist ratsam, rechtzeitig vor jeder beabsichtigten oder sofort nach der durchgeführten vorzeitigen Auflösung, den Rat der Arbeiterkammer einzuholen.

»Weitere Informationen findest du auf der -Webseite