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Aufpassen bei mehreren Einkünften

So kannst du trotzdem Steuern sparen

Beziehst du als Studierender Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus betrieblicher Tätigkeit, musst du bei Überschreiten der Einkommensgrenze (12.000 EUR jährlich) eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Dazu ist ausschließlich das Formular E 1 bzw. die Beilage E 1a zu verwenden. Deine Arbeitnehmerveranlagung wird dann automatisch mit der Einkommensteuererklärung erledigt.

  • Freibetrag von 730 EUR jährlich
    Bei der Kombination verschiedener Einkommensarten gilt für "Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit" ein Freibetrag von 730 EUR pro Jahr (keine Einkommenssteuererklärung!). Liegt dein Gewinn zwischen 730 EUR und 1.460 EUR ist nicht mehr dein gesamter Gewinn steuerpflichtig. Diese Einschleifregelung wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt.

  • Negativsteuer geltend machen
    Bei einer Kombination aus nichtselbständiger und betrieblicher Tätigkeit kannst du bei gewissen Voraussetzungen die "Negativsteuer" geltend machen. Daher empfiehlt es sich manchmal, freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

  • Mitteilungsverpflichtung des Arbeitgebers
    Die Jahreseinkünfte aus deiner nichtselbständigen Arbeit werden dem Finanzamt automatisch per Jahreslohnzettel übermittelt. Den Gewinn aus betrieblicher Tätigkeit musst du selbst ermitteln. Bei freien Dienstverträgen und teilweise auch bei Werkverträgen gibt es aber eine Mitteilungspflicht des Arbeitgebers an das Finanzamt über die Höhe der während des Jahres ausbezahlten Honorare.

Stichwort Versicherung

Bei einer Kombination aus echtem Dienstverhältnis und freiem Dienstvertrag beginnt die Sozialversicherungspflicht, wenn deine addierten Löhne das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Dann sind nachträgliche GKK-Beitragsvorschreibungen möglich.

  • Rechnest du mit Rückzahlungen an die Gebietskrankenkasse, dann warte, bis die Beitragsvorschreibung kommt (keine Pflicht zur Selbstmeldung!). Entsteht Sozialversicherungspflicht für einen Werkvertrag solltest du dich aber binnen eines Monats bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft melden.

  • Durch die Sozialversicherungspflicht bei freien Dienstverträgen und Werkverträgen hast du Kranken- Pensions- und Unfallversicherungsschutz, aber derzeit keinen Anspruch auf Arbeitslosen- oder Insolvenzausfallsgeld. Werkvertragsnehmer können sich seit 1.1.2009 freiwillig arbeitslosenversichern.