
Viele Studierende jobben auf Honorarbasis (freier Dienstvertrag, Werkvertrag). Aus steuerlicher Sicht sind das betriebliche Einkünfte, die ab EUR 11.000 Jahreseinkommen zu versteuern sind. Im Steuerrecht gibt es keinen Unterschied zwischen freiem Dienstvertrag und Werkvertrag. Zu versteuern ist immer dein Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben). Bei Steuerpflicht musst du selbständig eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1, Beilage E 1a) abgeben. Der Arbeitgeber zieht nie Steuern ab, die Studierenden sind selber für die Einkommensteuer und allenfalls für die Umsatzsteuer verantwortlich.
Steuerspar-Tipps
Jeder Cent zählt: Mit der Arbeitnehmer-Veranlagung, dem früheren "Lohnsteuerausgleich", können sich berufstätige Studierende Geld vom Finanzamt zurück holen! Hier ein paar Tipps:
Stichwort Sozialversicherung
Freie Dienstnehmer müssen sich nicht selber um ihre Sozialversicherungspflicht kümmern: beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze muss der Dienstgeber die Sozialversicherungsbeiträge (13,85%) an die Gebietskrankenkasse abführen. Geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer sind nur unfallversichert, können sich aber auch freiwillig selbstversichern.
Bei einem Werkvertrag (egal ob mit oder ohne Gewerbeschein) musst du dich immer selbst um die Versicherungspflicht kümmern. Ansprechpartner bei Werkverträgen ist die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft - siehe Link.
Bei Werkverträgen gibt es außerdem zwei Versicherungsgrenzen:
Bei ausschließlicher Tätigkeit auf Werkvertragsbasis entsteht Pflichtversicherung ab einem Gewinn von EUR 6.453,36 pro Jahr. Erzielst du daneben noch andere Einkünfte (z.B. aus einem echtem oder freien Dienstvertrag), besteht Pflichtversicherung im Jahr 2009 ab einem Gewinn von EUR 4.292,88. Diese niedrigere Versicherungsgrenze gilt auch bei Bezügen wie Arbeitslosengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld oder Waisenpension.