Nur in Ausnahmefällen muss ein Lehrling die Berufsschule nicht besuchen: Wurde zum Beispiel bereits eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen, kann vom Berufsschulbesuch befreit werden. Auch bei "gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen", muss die Berufsschule nicht besucht werden. Im Einzelfall informieren Schulleitung oder Landesschulrat.