Wird ein Mangel erst nach der Übergabe entdeckt, ist es am besten, den Händler sofort schriftlich (möglichst eingeschrieben) zu informieren, dabei eine konkrete Vorgangsweise zu verlangen und eine angemessene Frist festzulegen. Ist keine außergerichtliche Einigung möglich, bleibt nur die Klage bei Gericht, die aber noch innerhalb der Gewährleistungsfrist eingebracht werden muss.