Reiseveranstalter haben grundsätzlich die Pflicht, bei der Gestaltung ihrer Informationen drei wesentliche Grundsätze zu beachten: Prospektklarheit, Prospektvollständigkeit, Prospektwahrheit. Das heißt:
1. Prospektklarheit
... bedeutet, Konsumenten können erwarten, dass Informationen dort stehen, wo sie sinngemäß hingehören. "Suchspiele" müssen nicht veranstaltet werden. Allgemeine Hinweise für das Zielgebiet oder Land darf der Reiseveranstalter zusammenfassen. Er muss jedoch bei der konkreten Leistungsbeschreibung darauf verweisen.
2. Prospektvollständigkeit
... bedeutet, dass im Katalog alle Umstände (positive und negative!) angeführt werden müssen, die für die Entscheidung des Reisenden wesentlich sein können.
3. Prospektwahrheit
... bedeutet, dass alles, was im Katalog/Prospekt beschrieben wird und mit Fotos dokumentiert wird, als zugesagte Eigenschaft gilt. Der Reiseveranstalter muss daher ein realistisches Bild von der Wirklichkeit vermitteln. Da die Kataloge schon lange Zeit im Voraus erstellt werden, kann es - etwa durch Umbauarbeiten - zu Abweichungen kommen. Darüber muss der Reisende jedoch aufgeklärt werden.