Sofern zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses schriftlich nichts anderes vereinbart ist, wird der Anteil einer Wohnung an den gesamten Betriebskosten des Hauses nach dem Verhältnis der Nutzfläche der einzelnen Wohnung zur Gesamtnutzfläche des Hauses bestimmt. Der Hauseigentümer muss die anteiligen Betriebskosten für leerstehende, aber vermietbare Wohnungen selbst tragen.