Ein gesetzlicher Anspruch auf Freizeit für die Ablegung von Prüfungen besteht nicht. Vereinzelt sehen jedoch Kollektivverträge, wie z.B. der Rahmenkollektivvertrag für Industrieangestellte, Freistellungsansprüche für Bildungszwecke vor.
Darüber hinaus haben ArbeitnehmerInnen nur die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber Urlaub zu vereinbaren. Die Möglichkeit wegen einer Prüfung - einseitig - den Urlaub anzutreten, besteht nicht.